Lohnsteuerklassen

Worin unterscheiden sich die Lohnsteuerklassen und welches ist die richtige Lohnsteuerklasse? Nachfolgend werden die Unterschiede der Lohnsteuerklassen 1-6 erläutert. Zudem finden Sie auf dieser Seite einen Lohnsteuerklassen-Rechner.


Lohnsteuerklassen berechnen

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Das deutsche Steuerrecht kennt 6 Lohnsteuerklassen, auf deren Basis der Lohnsteuerabzug von Arbeitnehmern vorgenommen wird. Die Einteilung in diese 6 Steuerklassen ist im Einkommensteuergesetz in § 38b EStG geregelt. Die Berechnung der Abzüge bei einem Miijob (450 Euro Job) erfolgt pauschal und ohne, dass eine Steuerklasse benötigt wird. Auf dieser Seite können Sie die Lohnsteuer der 6 Lohnsteuerklassen für das Steuerjahr 2024 parallel berechnen und bei vorgegebenem Bruttogehalt miteinander vergleichen. Mit dem Lohnsteuerklassenrechner lassen sich zudem die günstigsten Lohnsteuerklassen für Verheiratete berechnen.Für die Richtigkeit der Lohnberechnungen wird keine Gewähr übernommen.

Lohnsteuerklassen

   

Lohnsteuerklassenunterschiede

Im Folgenden sollen die 6 Lohnsteuerklassen kurz in einer Übersicht skizziert werden. Wenn Sie das Nettogehalt oder die Lohnsteuer in Abhängigkeit von den Lohnsteuerklassen Berechnen wollen, können Sie des Weiteren den Rechner auf Lohnsteuerrechner.biz oder entsprechende Lohnsteuertabellen verwenden. Der folgende Rechner berücksichtigt neben der Netto-Brutto-Berechnung auch das Faktorverfahren für die Lohnsteuerklassen-Kombination 4/4.

Lohnsteuerklassen-Vergleich

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Lohnsteuerkl. 1

Die Lohnsteuerklasse 1 bzw. Steuerklasse I wird grundsätzlich bei alleinstehenden Arbeitnehmern verwendet. Der Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro) ist wie bei der Lohnsteuerklasse IV einmal eingearbeitet.

   

Lohnsteuerkl. 2

Die Lohnsteuerklasse 2 gilt grundsätzlich für alleinerziehende Arbeitnehmer. In der Lohnsteuerklasse II ist zusätzlich zur Steuerklasse 1 der sogenannte Entlastungsbetrag berücksichtigt. Dieser Freibetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht. Berücksichtigt wird dieser Freibetrag durch das Finanzamt in den ELStAM (Elektronischen Abzugsmerkmalen). Für die Lohnsteuerklasse 2 muss mindestens 1 Kind zum Haushalt des Arbeitnehmers zählen.

   

Lohnsteuerkl. 3

Die Lohnsteuerklasse 3 bzw. III ist für verheiratete Arbeitnehmer vorgesehen. Diese Lohnsteuerklasse wird allerdings nur zugewiesen, wenn der andere Ehepartner in die Lohnsteuerklasse 5 eingeordnet wurde oder keinen Arbeitslohn bezieht. Die Lohnsteuerklasse III ist aus steuerlicher Sicht besonders günstig, da der Grundfreibetrag gleich 2 mal eingearbeitet wurde. Die Lohnsteuerklassen 3 und 5 sind auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (Homo-Ehe) möglich. Verwitweten steht die Lohnsteuerklasse 3 im Jahr des Todes des Ehegatten und im Folgejahr zu.

   

Lohnsteuerkl. 4

Die Lohnsteuerklasse 4 gilt grundsätzlich für verheiratete Arbeitnehmer, welche beide Arbeitslohn beziehen und auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Bei dieser Lohnsteuerklasse kann das so genannte Faktorverfahren beantragt werden. Nach einer Heirat erfolgt im ELStAM-Verfahren (ELStAM = Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale) von den Meldebehörden eine Mitteilung an die Datenbank der Finanzverwaltung. Daraufhin wird den beiden Ehegatten automatisch jeweils die Lohnsteuerklasse 4 ohne Faktor zugeteilt. Die Lohnsteuerklassenkombinationen 3/5 oder 4/4 mit Faktor (§ 39 f EStG ) können auf Antrag beim Finanzamt gewählt werden.

   

Lohnsteuerkl. 4 mit Faktor

Für das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse 4 bzw. IV wird die voraussichtliche Lohnsteuer beider Ehegatten auf Basis des Ehegattensplitting bestimmt. Die mit dem Splittingtarif berechnete Lohnsteuer wird durch die entstehende höhere Lohnsteuer der Lohnsteuerklasse 4 (ohne Faktor) dividiert. Der auf diese Weise vom Finanzamt berechnete Faktor (ein Wert < 1) reduziert die Lohnsteuer der Lohnsteuerklasse 4 (ohne Faktor). Der Faktor muss jedes Jahr neu beim Finanzamt beantragt werden. Mit einem Lohnsteuerklassenrechner können Sie auf dieser Seite den Faktor Berechnen. Zwar ist die Lohnsteuer bei der Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor geringer als ohne Faktor, allerdings sind Arbeitnehmer in diesem Fall zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

   

Lohnsteuerkl. 5

Die Lohnsteuerklasse 5 oder V wird dem Arbeitnehmer zugeordnet, dessen Ehegatte die Lohnsteuerklasse 3 beantragt hat. Die Lohnsteuerklasse ist aus steuerlicher Sicht ungünstiger als die Lohnsteuerklassen 3 und 4, da der Grundfreibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt wird.

   

Lohnsteuerkl. 6

Die Lohnsteuerklasse 6 gilt etwa bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen eines Arbeitnehmers oder auch, wenn keine Lohnsteuerkarte abgegeben wurde. Bei der Lohnsteuerklasse VI gibt es die höchsten Lohnsteuerabzüge.


Freibeträge je Lohnsteuerklasse 2024
Lohn­steuer­klasse 1 2 3 4 5 6
Grund­freibetrag 11.604 Euro 11.604 Euro 23.208 Euro 11.604 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Entlastungs­betrag Allein­erzie­hende 0,00 Euro 4.260 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Arbeit­nehmer­pauschale 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 0,00 Euro
Sonder­ausgaben­pauschale 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro 0,00 Euro

Freibeträge je Lohnsteuerklasse 2023
Lohn­steuer­klasse 1 2 3 4 5 6
Grund­freibetrag 10.908 Euro 10.908 Euro 21.816 Euro 10.908 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Entlastungs­betrag Allein­erzie­hende 0,00 Euro 4.260 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Arbeit­nehmer­pauschale 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 0,00 Euro
Sonder­ausgaben­pauschale 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro 0,00 Euro
   

Lohnsteuerklassenänderung

Verheiratete können die Lohnsteuerklassen wechseln, sofern die Voraussetzungen für die Steuerklassen 3-5 vorliegen. Der Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklasse erfolgt mit amtlichen Formular zum Steuerklassenwechsel beim Finanzamt. Falls die Auswirkungen einer Änderung der Lohnsteuerklasse überprüft werden sollen, kann ein Lohnsteuerrechner verwendet werden. Schauen Sie hierzu z.B. auch auf Nettolohnrechner.com.de. Mit diesem Steuerrechner lassen sich auch die Auswirkungen des Faktorverfahrens berechnen.

   

Lohnsteuerklassenoptimierung

Werden nur steuerliche Aspekte betrachtet, so ist die günstigste Lohnsteuerklasse dann gewählt, wenn der ausgezahlte Nettolohn am höchsten ist. Für die Wahl der günstigsten Lohnsteuerklassen-Kombination kann ein Steuerklassenrechner hilfreich sein. Nähere Informationen können auch dem folgenden Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2024 entnommen werden.

Es gibt aber auch noch außersteuerliche Aspekte, welche bei der Wahl der optimalen Lohnsteuerklasse zu berücksichtigen sind. Vielfach wird darauf hingewiesen, dass gerade Ehegatten auch die Auswirkungen der Lohnsteuerklasse auf die vom Nettogehalt abhängenden Lohnersatzleistungen - wie etwa das Elterngeld - beachten sollen. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie in diesem Fall aber vor dem gelanten Wechsel der Lohnsteuerklasse einen Experten fragen. In diesem Zusamenhang sei auch der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung genannt, um das Nettogehalt zu erhöhen. Die in der ElStAM-Datenbank (elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale - früher Lohnsteuerkarte) eingetragenen Werbungskosten oder Sonderausgaben mindern zwar die Höhe der Lohnsteuer, haben allerdings keinen Einfluss auf die Beiträge zu den Sozialversicherungen. Allerdings erhöhen sie gegebenenfalls die vom Nettolohn abhängenden Lohnersatzleistungen. Der Nettolohn unter Berücksichtigung dieses eingetragenen jährlichen Freibetrages lässt sich mit folgendem Lohn-Rechner auch für den sogenannten Übergangsbereich ab Juli 2019 ermitteln.

   

Lohnsteuererstattung duch Abgabe einer Steuererklärung

Auch wenn die Einteilung in Lohnsteuerklassen eine möglichst gerechte Besteuerung schon beim Lohnsteuerabzug ermöglichen soll und eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Arbeitnehmern in vielen Fällen nicht besteht, sollte doch geprüft werden, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnen würde. Insbesondere, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden hat, kann es sein, dass bei der Lohnsteuerberechnung zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. In diesem Fall kann grundsätzlich eine Steuererklärung im Rahmen einer so genannten Antragsveranlagung abgegeben werden. Diese ist nicht zu verwechseln mit dem Lohnsteuerjahresausgleich, welcher in bestimmten Fällen vom Arbeitgeber durchzuführen ist.

Eine Überprüfung, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnt, kann ein Steuerberater vornehmen oder z.B. mit einem Steuerprogramm erfolgen. Eine schnelle Übersicht zur Ermittlung der Einkommensteuer bietet auch eine Steuertabelle bzw. Einkommensteuertabelle. Zu beachten ist, dass ein Einkommensteuerrechner bei der Steuerberechnung vom zu versteuerndem Einkommen ausgeht. Zur Ermittlung dieses Einkommens sind unter anderem berücksichtigungsfähige Sonderausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge oder Werbungskosten vom Jahresbruttolohn abzuziehen. Die vom Arbeitgeber bereits abgeführte Lohnsteuer wird auf die später vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.


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