§ 535 ZPO

§ 535 Zivilprozessordnung - Gerichtliches Geständnis


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§ 535 ZPO - Gerichtliches Geständnis

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.


Stand: 08.10.2023





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