§ 558 ZPO

§ 558 Zivilprozessordnung - Vorläufige Vollstreckbarkeit


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§ 558 ZPO - Vorläufige Vollstreckbarkeit

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.


Stand: 08.10.2023





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