Einnahmenüberschussrechnung

Willkommen auf der Seite zur Einnahmenüberschussrechnung. Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Informationen und interessante Links zur Einnahmenüberschussrechnung.als vereinfachte Gewinnermittlung. Auch werden die Unterschiede zur Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bilanzierung aufgezeigt.



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Die Einnahmenüberschussrechnung wird häufig auch als Einnahme-Überschuss-Rechnung oder kurz als EÜR bezeichnet und stellt eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung dar. Gesetzlich geregelt ist diese Gewinnermittlungsart in §4(3) EStG. Bei der Einnahmenüberschussrechnung kommt es im Gegensatz zur Gewinn und Verlustrechnung bei der Bilanzierung zum großen Teil auf den Zeitpunkt der Zahlungsflüsse an. Die Entstehung von Zahlungsverpflichtungen wie Forderungen oder Verbindlichkeiten ist dabei vielfach unbeachtlich. Die Einnahmenüberschussrechnung ist auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermittlen. Viele Steuerprogramme bieten die Möglichkeit, neben den Steuererklärungen auch eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen und diese in elektronischer Form an das Finanzamt zu übertragen. Auch ist es mit Hile einer Steuersoftware relativ einfach möglich, einen Steuerbescheid zu überprüfen, damit gegebenfalls Einspruch eingelegt werden kann.



   

Was ist der Unterschied zwischen einer Einnahmenüberschussrechnung und der Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bilanzierung?

Beim Betriebsvermögensvergleich handelt es sich um eine periodengerechte Gewinnermittlung auf der Basis der doppelten Buchführung. Hierzu gehören die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechung ein Kassenbuch und die Inventur. Erlöse und Aufwendungen werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind.

Als Vorteil der Einnahmenüberschussrechnung wird häufig angeführt, dass es einfacher als beim Betriebsvermögensvergleich ist, Zahlungen in andere Wirtschaftsjahre zu verlagern und so eine vorteilhafte Gewinnverschiebung vornehmen zu können. In wieweit Vorauszahlungen, Vorschussleistung oder die Stundung eines Rechnungsbetrags rechtsmissbräuchlich sind, sollten Sie mit einem Steuerberater klären.


   

Wer muss bilanzieren und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen?

Zwingend einen Betriebsvermögensvergleich durchführen müssen Kaufleute und Personengesellschaften, die nach Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Darüber hinaus sind auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften buchführungspflichtig und zur Bilanzierung verpflichtet, sowie alle gewerblich tätigen natürlichen und sonstigen juristischen Personen, die unter den Kaufmannsbegriff des Handelsgesetzbuches fallen.

Es kann aber auch sein, dass für gewerblichen Unternehmer und Land- und Forstwirte eine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen wie z.B. §141 AO besteht. Die Pflicht zur Buchführung ergibt sich hier, sobald bestimmte Gewinn- oder Umsatzgrenzen überschritten werden. Fragen Sie hierzu im Zweifel am besten einen Steuerberater.



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