Einkommensteuer in Deutschland 2022, 2023, 2024

Infos zur Einkommensteuer (ESt) und Lohnsteuer als eine Erhebungsform der Einkommensteuer mit kostenlosen Online Berechnungen


Einkommensteuerhöhe

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Einkommensteuervorauszahlung

Die Einkommensteuer (umgangssprachlich auch als Einkommenssteuer geschrieben) ist eine Steuer in Deutschland, welche für Einkünfte von natürlichen Personen erhoben wird. Gesetzliche Grundlage für diese Steuer ist zum größten Teil das Einkommensteuergesetz (EStG). Die Abkürzung für die Einkommensteuer lautet. Das Einkommensteuerrecht kennt 7 Einkunftsarten. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer in Form von Lohnsteuer vom Arbeitgeber berechnet und einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wird später eine Steuererklärung abgegeben, so wird die Lohnsteuer als Vorauszahlung bei Enkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt angerechnet.



   

Einkommensteuerhöhe

Auf dieser Seite finden Sie einen Einkommensteuerrechner für die Jahre 2010-2022, 2023 oder 2024. Mitberechnet werden der Solidaritätszuschlag (bis zu 5,5% der Einkommensteuer) und gegebenfalls die Kirchensteuer. Als weitere Berechnungsmöglichkeit kann eine Einkommensteuer-Tabelle als Splittingtabelle oder Grundtabelle genutzt werden. Die Berechnungen durch den Steuerrechner auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr.



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Einkommensteuertarif

Der Einkommensteuertarif ist in §32a EStG geregelt. Für unbeschränkt Steuerpflichtige fällt unterhalb des Einkommensteuer-Freibetrags (Grundfreibetrag) in der Regel keine Steuer an. Der Einkommensteuertarif ist bei einem höheren Einkommen zunächst progressiv ausgestaltet. Das bedeutet, dass in den darauffolgenden sogenannten Progressivzonen mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz ansteigt. In den verbleibenden Proportionalzonen bleibt der Steuersatz dann jeweils konstant bei 42% bzw. beim Spitzensteuersatz in Höhe von 45%. In einer Einkommensteuer-Tabelle lässt sich dieser Effekt anhand des Grenzsteuersatzes gut veranschaulichen.

Einkommensteuer    

Besondere Einkommensteuertarife

Bestimmte Einkünfte können den Steuersatz beeinflussen. Besonderheiten bei der Berechnung der Einkommensteuer bestehen z.B. für Einkünfte unter Progressionsvorbehalt gemäß §32b EStG. Zu diesen Einkünften zählen etwa das steuerfreie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder bestimmte ausländische Einkünfte.

Außerordentliche Einkünfte gem. §34 EStG können nach der Fünftelregelung besteuert werden. Die Einkommensteuer der hierunter fallenden Abfindungen lässt sich mit einem Abfindungsrechner ermitteln.

   

Die sieben Einkunftsarten

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer nur die folgenden 7 Einkunftsarten:

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Angestellte) §19 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Freiberufler) §18 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewerbetreibende) §15 - §17 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermieter) §20 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen §21 EStG
Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft §13 - §14a EStG
Sonstige Einkünfte (z.B Renteneinkünfte) §22 - §23 EStG

   

Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ist in R 2 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) beschrieben und kann wie folgt berechnet werden:

+ Summe der Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG
- Freibetrag für Land- und Forstwirte § 13 Abs. 3 EStG
+ Hinzurechnungsbetrag
= Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG
- Verlustabzug § 10d EStG
- Sonderausgaben §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
- außergewöhnliche Belastungen §§ 33 bis 33b EStG
- Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter
+ Erstattungsüberhänge § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG
+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen § 2 Abs. 4 EStG
- Freibeträge für Kinder §§ 31, 32 Abs. 6 EStG
- Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG
= zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 EStG

   

Einkommensteuerfreibetrag

Der Einkommensteuerfreibetrag wird auch Grundfreibetrag genannt. Dieser ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif, welcher im EStG verankert ist. Erst ab einem höheren Einkommen fällt nach dem Grundtarif Einkommensteuer mit einem Eingangssteuersatz von zunächst 14% an. Der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen auf 42% und später als Reichensteuer auf 45%. Bei einer Einkommensteuer-Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Einkommensteuer-Freibetrag entsprechend.


Grundfreibeträge 2019-2024
JahrGrundfreibetrag LedigeGrundfreibetrag Verheiratete
202411.604 Euro23.208 Euro
202310.908 Euro21.816 Euro
202210.347 Euro20.694 Euro
20219.744 Euro19.488 Euro
20209.408 Euro18.816 Euro
20199.168 Euro18.336 Euro
   

Einkommensteuerformen

Bei Arbeitnehmern stellt die einbehaltene Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die in der Einkommensteuererklärung ermittelte Einkommensteuer dar. Auch die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge ist eine besondere Form der Einkommensteuererhebung. Im Gegensatz dazu zahlen beispielsweise Freiberufler, Gewerbetreibende oder Gesellschafter von Personengesellschaften gegebenfalls Einkommensteuervorauszahlungen. Ausländer mit Inlandseinkünften gemäß §49 EStG unterliegen in Deutschland ebenfalls der Einkommensteuerpflicht.

   

Einkommensteuerformulare und weitere Links

Auf der nachfolgenden Seite finden Sie diverse Einkommensteuerformulare für Arbeitnehmer und Selbständige.
Hier finden Sie weitere Infos zur Einkommensteuer des BMF.


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