Grundsteuergesetz (GrStG )

Grundsteuergesetz (GrStG ) für bebaute, unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke




Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Grundsteuergesetze erlassen, die ab dem Jahr 2025 anzuwenden sind. In den übrigen Bundesländern gilt dann das Grundsteuergesetz des Bundesmodells. In Saarland und Sachsen weichen die Steuermesszahlen von diesem ab.


Abschnitt I Steuerpflicht
§ 1Heberecht
§ 2Steuergegenstand
§ 3Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 4Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
§ 6Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
§ 7Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 8Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 9Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
§ 10Steuerschuldner
§ 11Persönliche Haftung
§ 12Dingliche Haftung
Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer
§ 13Steuermesszahl und Steuermessbetrag
§ 14Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 15Steuermesszahl für Grundstücke
§ 16Hauptveranlagung
§ 17Neuveranlagung
§ 18Nachveranlagung
§ 19Anzeigepflicht
§ 20Aufhebung des Steuermeßbetrags
§ 21Änderung von Steuermeßbescheiden
§ 22Zerlegung des Steuermessbetrags
§ 23Zerlegungsstichtag
§ 24Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
§ 25Festsetzung des Hebesatzes
§ 26Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
§ 27Festsetzung der Grundsteuer
§ 28Fälligkeit
§ 29Vorauszahlungen
§ 30Abrechnung über die Vorauszahlungen
§ 31Nachentrichtung der Steuer
Abschnitt IV Erlaß der Grundsteuer
§ 32Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen
§ 33Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
§ 34Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
§ 35Verfahren
Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 36Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025
§ 37Anwendung des Gesetzes
§ 38Bekanntmachung






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