Kinderfreibetrag

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag in 2025 oder 2024 und wie wird er steuerlich berücksichtigt?


Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag, dessen Höhe sich aus dem Kinderfreibetrag für das Existenzminimum und dem Kinderbetreuungsfreibetrag zusammensetzt. Der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum beträgt für jeden Elternteil 3.336 Euro (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ). Der zusätzliche Kinderbetreuungsfreibetrag pro Elternteil beträgt 1.464 Euro. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge liegen in 2025 damit insgesamt bei 9.600 Euro pro Kind.


   

Übersicht Kinderfreibetragshöhe


Kinderfreibetrag 2023-2025
2023 2024 2025
KinderFreibetrag Existenzminimum 3.012 Euro 3.306 Euro 3.336 Euro
Bedarfsfreibetrag 1.464 Euro 1.464 Euro 1.464 Euro
Pro Elternteil 4.476 Euro 4.770 Euro 4.800 Euro
Für beide Eltern 8.952 Euro 9.540 Euro 9.600 Euro


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Zusammensetzung des Kinderfreibetrages

Die Kinderfreibetragsregelungen finden sich im Einkommensteuerrecht in §32 (6) EStG. Demnach wird dem Steuerpflichtigen in 2025 für jedes zu berücksichtigende Kind der eigentliche Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie ein zusätzlicher Freibetrag (Bedarfsfreibetrag) für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes gewährt. Beide Freibeträge zusammen werden allgemein als Kinderfreibetrag bezeichnet und ergeben in der Summe in 2025 4.800 Euro pro Elternteil bzw. für beide Eltern 9.600 Euro.

   

Kinderfreibeträge beim Lohnsteuerabzug

Bei der Berechnung der Lohnsteuer von Arbeitnehmern haben die eingetragenen Kinderfreibeträge keinerlei Auswirkungen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kindeerfreibetrag mit Zahlung des Kindergeldes abgegolten ist. Allerdings werden die Freibeträge bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages je nach Steuerklasse berücksichtigt. In den Steuerklassen 1-3 wird der volle Kinderfreibetrag in Höhe von 9.600 Euro berücksichtigt in der Steuerklasse 4 nur der Hälftige (4.800 Euro). In den Steuerklassen 5 und 6 bleiben die Freibeträge ohne steuerliche Auswirkungen.

   

Günstigerprüfung Kindergeld

Kinderfreibeträge mindern grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Allerdings prüft das Finanzamt bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung automatisch, ob die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag günstiger ist als das erhaltene Kindergeld (§31 EStG ). Ist der Kinderfreibetrag höher, wird die Differenz aus Steuerersparnis und Kindergeld steuermindernd berücksichtigt, ansonsten haben die Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer keine Auswirkungen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags mindern Kinderfreibeträge allerdings die Bemessungsgrundlage und somit die Höhe dieser Steuern.

   

Übersicht Kindergeld

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zum montlichen Kindergeld gem. § 6 BKGG.


Kindergeld 2023-
2023 2024 2025
1. Kind 250 250 255
2. Kind 250 250 255
3. Kind 250 250 255
Weitere Kinder 250 250 255
   

Weiterführende Links


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Kinderfreibetrag-Haftungsausschluss