Umsatzsteuervoranmeldung erstellen
Umsatzsteuervoranmeldung 2024 rechtzeitig erstellen und Säumniszuschläge vermeiden. Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, welche Fristen gibt es und wie kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden?
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Die Umsatzsteuervoranmeldung dient unter anderem dazu, die Umsatzsteuerzahllast und die abziehbare Vorsteuer aufzuführen und zu saldieren, um so die verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung bzw. einen entsprechenden Verbleibenden Umsatzsteuer-Überschuss zu ermitteln. Je nach ermitteltem Saldo ist der entsprechende Betrag an das Finanzamt zu entrichten oder wird vom Finanzamt erstattet.
Umsatzsteuervoranmeldungsabgabe
Unternehmer sind mittlerweile verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übertragen. Die gesetzliche Regelung findet sich im Umsatzsteuergesetz in § 18 Abs. 1 UStG. Nur auf Antrag kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten, um unbilligen Härten zu vermeiden. Wer Kleinunternehmer ist und daher in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist, braucht keine Voranmeldung abzugeben.
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Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume
Drei Varianten sind bei den Zeiträumen für die Voranmeldungen zu unterscheiden. Die Voranmeldungen sind entweder vierteljährlich bzw. monatlich abzugeben oder die Pflicht zur Abgabe entfällt. Falls die Umsatzsteuer des Vorjahres unter 1.000 Euro lag, ist nur eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Lag die Umsatzsteuer unter 7.500 Euro, so kann die Umsatzsteuervoranmeldung in der Regel vierteljährlich abgegeben werden. Wer gerade ein Unternehmen gegründet hat, ist zunächst zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen verpflichtet. Die gerade beschriebenen Grenzen sind im Umsatzsteuergesetz in § 18 Abs. 2 UStG festgelegt.
Umsatzsteuervoranmeldungsfrist
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist vom Unternehmer grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben. Dabei hat der Unternehmer die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu ermitteln. Zu beachten ist auch, dass die Umsatzsteuervorauszahlung bereits am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird (§ 18 Abs. 1 UStG ). Eine explizite Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt erfolgt also nicht. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Voranmeldung kann das Finanzamt schätzen, bzw. bei nicht fristgerechter Zahlung werden grundsätzlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% der säumigen Steuer pro Monat festgesetzt. Viele Unternehmer beantragen wegen der relativ kurzen Frist eine Dauerfristverlängerung, wodurch die Fristen um einen Monat verlängert werden können.
Was ist eine Dauerfristverlängerung?
Durch Erhalt einer Dauerfristverlängerung wird die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert werden. Eine Dauerfristverlängerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Bei einer monatlichen Abgabepflicht ist eine Sondervorauszahlung zu leisten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel (1/11) der Umsatzsteuer des letzten Jahres und wird mit der Dezember-Voranmeldung wieder verrechnet. Wer Umsatzsteuervoranmeldungen nur vierteljährlich abgeben muss, braucht für die Dauerfristverlängerung keine Sondervorauszahlung zu leisten. Für den genauen Verfahrensgang sei auf die § 46 UStDV (Fristverlängerung), § 47 UStDV (Sondervorauszahlung) und § 48 UStDV (Verfahren) verwiesen.
Was sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug?
Um von der zu zahlenden Umsatzsteuer die Vorsteuer abziehen zu dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese sind unter anderem im Umsatzsteuergesetz in § 15 UStG aufgeführt. So ist etwa das Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung erforderlich. Die verwendete Rechnungsvorlage für Ausgangsrechnungen sollte daher alle notwendigen Angaben einer Rechnung beinhalten, denn der Rechnungsempfänger hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung. In § 15 UStG sind weitere Details beschrieben, wann ein Vorsteuerabzug erfolgen kann bzw. ausscheidet. So dürfen etwa Zahnärzte oder Ärzte ebenfalls keine Vorsteuer geltend machen, da sie keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringen. Wer Kleinunternehmer ist, darf ebenfalls keine Vorsteuer geltend machen, da der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt.
Infos zu weiteren Fragen:
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung haben, können Sie einen Steuerberater befragen. Hier finden Sie Hinweise zu den Steuerberatergebühren für die Buchhaltung mit Voranmeldungen, die Erstellung von Steuererklärungen oder den Jahresabschluss bzw. die EÜR. Hier gelangen Sie zur Seite für das Programm Elster Formular.
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