§ 46 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - Fristverlängerung
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- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes - Dauerfristverlängerung
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes ) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Stand: 20.07.2023