Freistellungsauftrag stellen

Wozu dient der Freistellungsauftrag und in welcher Höhe kann er gestellt werden? Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema Freistellungsauftrag und ein Muster für ein Freistellungsauftrag-Formular zum herunterladen sowie einen Rechner zur Besteuerung von Kapitalerträgen.




Freistellungsauftrag-Rechner

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Damit Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages nicht bereits bei der Bank der Abgeltungssteuer unterliegen, kann beim kontoführenden Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag gestellt werden.



   

Freistellungsauftragsberechnungen

Der Abgeltungsteuer auf eine Geldanlage im Privatvermögen unterliegen grundsätzlich etwa Dividenden, Gewinne aus Aktienverkäufen sowie Zinserträge für Tagesgeldguthaben, Festgeldguthaben oder Sparbuchzinsen. Um den Sparerfreibetrag bereits beim Abzug der Kapitalertragsteuer in Anspruch zu nehmen, müssen Steuerpflichtige der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Im Freistellungsauftrgag-Rechner lassen sich die steuerlichen Auswirkungen durch einen gestellten Freistellungsauftrag berechnen. Für die Korrektheit der Berechnungen wird keine Haftung übernommen.

Falls kein Freistellungsauftrag gestellt bzw. der Sparerfreibetrag trotz Freistellungsauftrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, kann im Wege der Einkommensteuererklärung gem. § 32d Abs.4 EStG eine Erstattung der von der Bank einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Kapitalertragsteuer beantragt werden.



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Freistellungsauftragshöhe

Der Höchstbetrag liegt in 2024 bei 1.000 Euro. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der maximale Freistellungsbetrag in 2024 auf 2.000 Euro. Bei Antragstellung muss versichert werden, dass der Freistellungsauftrag zusammen mit weiteren Freistellungsaufträgen bei anderen Banken oder Bausparkassen, den Höchstbetrag nicht übersteigt. Auch darf für höhere Kapitalerträge keine Erstattung oder Freistellung der Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden.


Maximale Höhe Freistellungsauftrag 2021-2024
Steuerjahr2024202320222021
Alleinstehend1.000 Euro1.000 Euro801 Euro801 Euro
Verheiratet2.000 Euro2.000 Euro1.602 Euro1.602 Euro
   

Freistellung von der Kapitalertragsbesteuerung

Die Kapitalertragsteuer wird ähnlich der Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer des Steuerpflichtigen angerechnet. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 hat der Abzug dieser Steuer grundsätzlich eine abgeltende Wirkung. Dass bedeutet, dass die entsprechenden Kapitaleinnahmen im Privatvermögen, für welche der Steuerabzug vorgenommen wurde, in der Regel nicht mehr in der Steuererklärung erklärt werden müssen. Es gibt aber auch Ausnahmen bei denen eine Erklärung trotzdem erfolgen muss. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass die Angabe der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung auch Steuervorteile bringen kann, z.B., wenn Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, weil der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde oder der persönliche Grenzsteuersatz unter 25% bzw. das Einkommen sogar unter dem Grundfreibetrag liegt. In diesen Fällen kann es zu einer Erstattung der Kapitalertragsteuer kommen.

Betriebliche Kapitaleinnahmen bzw. Kapitalgewinne unterliegen gem. § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG nicht der Abgeltungsbesteuerung sondern werden im Rahmen der GuV des Betriebes erfasst und entsprechend versteuert. Unter folgendem Link finden Sie ein Formular, mit welchem Sie dem Betrieb zugeordnete Konten und Depots dem Kreditinstitut mitteilen und dort einen Freistellungsauftrag wegen Betriebszugehörigkeit stellen können.

   

Kann ein Freistellung auch während des Jahres beantragt werden?

Falls der Freistellungsauftrag erst gestellt wird, nachdem ein Steuerabzug bereits vorgenommen wurde, besteht für das Kreditinstitut die Möglichkeit nach § 44b Abs. 5 EStG, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu berichtigen und dem Kontoinhaber einen bereits vorgenommenen Steuerabzug zu erstatten. Das Kreditinstitut ist aber auch berechtigt, den Kontoinhaber auf die Möglichkeit einer Erstattung durch das Finanzamt über die Einkommensteuererklärung hinzuweisen.

   

Gemeinsame Freistellung bei Ehegatten

Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, können ab 2009 sowohl einen gemeinsamen Freistellungsauftrag als auch Einzel-Freistellungsaufträge stellen, wobei ein gemeinsamer Freistellungsauftrag für Gemeinschaftskonten oder für Einzelkonten gilt. Für die Verlustverrechnung von Gewinnen und Verlusten bei Ehegatten auf verschiedenen Konten ist ab 2010 ein gemeinsamer Freistellungsauftrag Voraussetzung.

   

Besteuerung bei einem Depotwechsel

Damit die das Depot übernehmende Bank die notwendigen Daten für die Besteuerung der Erträge erhält, muss bei einem Depotwechsel die übertragende inländische Bank alle Anschaffungsdaten der Wertpapiere der anderen inländischen Bank mitteilen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Depotgebühren oder andere Kosten wie etwa Steuerberatergebühren für Kapitaleinkünfte im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind. Transaktionskosten hingegen mindern bei An- und Verkauf von Wertpapieren grundsätzlich den Veräußerungsgewinn.

   

Verlustverrechnung

Eine Verlustverrechnung beim kontoführenden Kreditinstitut erfolgt vor dem Verbrauch des Freistellungsauftrages. Kommt es zum Beispiel zu Aktiengewinnen, für die der Freistellungsauftrag nicht ausreicht, so würde ein verrechenbarer Aktienverlust den Freistellungsbetrag gegebenenfalls wieder aufleben lassen. Die Verrechnung von Verlusten mit entsprechenden Gewinnen hat also Vorrang vor der Ausnutzung des Freistellungsvolumens. Allerdings lassen sich Aktieverluste mit Dividendeneinnahmen auf diese Weise leider nicht mehr verrechnen.

Falls Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen, so ist daran zu denken, gegebenenfalls rechtzeitig (bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres) eine Verlustbescheinigung gem. § 43a Abs. 3 S. 4 u. 5 EStG bei der entsprechenden Bank anzufordern, welche dem Finanzamt vorgelegt werden kann.

   

Mitteilungen an das Finanzamt

Die Banken sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Mai des Folgejahres die Adressdaten und das Geburtsdatum der Personen, die den Freistellungsauftrag erteilt haben, mitzuteilen. Übermittelt werden auch die Erträge auf das Kapital, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §45d EStG. Weitere Details zum Freistellungsauftrag finden sich in §44a EStG.

   

Welche Einnahmen unterliegen der Abgeltungsbesteuerung?

Zu den dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen gehören z. B. die Zinsen auf Bankkonten, wie Sparkonten, Festgeldkonten sowie Sichteinlagen wie Girokonten oder Tagesgelkonten. Aber auch Zinsen für Sparbriefe, Banksparpläne sowie Fremdwährungskonten oder Bausparguthaben unterliegen der grundsätzlich der Abgeltungsbestuerung.

Weiterhin zu nennen sind grundsätzlich z.B. Einnahmen aus Dividenden, Forderungswertpapieren oder Kursgewinne bei Wertpapieren. Für Ausnahmen und Details oder weitere der Abgeltungsbesteuerung unterliegende Erträge fragen Sie z.B. einen Steuerberater.

   

Wo gibt es ein Freistellungsauftragsformular zum Download ?

Im BMF Schreiben vom 02.07.2008 (IV C 1 - S 2056/0) wurde ein Muster für den Freistellungsauftrag herausgegeben. Es beinhalted noch die Alten Sparerpauschbeträge. Sie finden dieses Formular auch auf dieser Seite unter dem Link Freistellungsauftrag-Formular. Freistellungsauftragformulare finden Sie in der Regel auf der jeweiligen Internetseite Ihrer Bank.

   

Welche Steuererklärungssoftware für 2024 gibt es auf dem Markt?

Die Berechnung einer Steuererstattung ist etwa mit Hilfe einer geeigneten Steuersoftware möglich, falls der Fresistellungsbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde. Über dem Sparerfreibetrag einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auch dann vom Finanzamt erstattet werden, wenn etwa das zu versteuernde Einkommen sehr niedrig ist oder gar unter dem Grundfreibetrag liegt. Im letzten Fall empfiehlt es sich eventuell, eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Diese kann dann der Bank vorgelegt werden, um zu verhindern, dass ein Steuerabzug vorgenommen wird. Um zu ermitteln, ob es trotz Freistellungsauftrag zu einer Steuererstattung der Kapitalertragsteuer kommen kann, gibt es zahlreiche günstige Steuerprogramme auf dem Markt. Einige Steuersoftware-Programme finden Sie auf der unten angegeben Produktseite.

   

Wann wird eine Steuerbescheinigung für das Finanzamt benötigt?

Eine Steuerbescheinigung dient als Nachweis für den Steuerabzug von der Bank. Diese Steuerbescheinigung wird etwa benötigt, wenn im Depot ein ausländischer, thesaurierender Investmentfonds geführt wird, oder der Freistellungsauftrag so aufgeteilt wurde, dass eine Besteuerung erfolgte, obwohl der Sparerpauschbetrag nicht erreicht wurde. Zudem benötigen Sie eine Steuerbescheinigung, wenn der persönliche (Grenz -) Steuersatz niedriger ist als die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent oder wenn über dem Freistellungsauftrag liegende Kapitalerträge besteuert wurden und kein Antrag auf Einbehaltung von Kirchensteuer bei der Bank gestellt wurde.

   

Kirchensteuerregelungen

Kirchensteuerpflichtige zahlen auf die Abgeltungsteuer in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Hierfür kann mit dem Freistellungsauftrag ein Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gestellt werden. In diesem Fall wird bem Steuerabzug durch das Kreditinstitut automatisch Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Wird dieser Antrag nicht gestellt und Steuern ohne Kirchensteuer einbehalten, so müssen die Erträge in der Steuererklärung (Anlage KAP) angeben werden. Das Finanzamt berechnet daraufhin die Kirchensteuer bzw. nimmt eine Günstigerprüfung vor.

   

Wer beantragt eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

In manchen Fällen liegt die Höhe der Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag, so dass von der Bank eine Besteuerung vorgenommen wird. Wenn es aber möglich ist, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erhalten, wird nach Vorlage dieser NV-Bescheinigung unabhängig von der maximalen Höhe des Freistellungsbetrages keine Besteuerung vom Kreditinstitut vorgenommen. Die Bescheinigung kann beim Finanzamt unter anderem von Privatpersonen mit geringen zu versteuernden Einkünften auf einem amtlichen Formular beantragt werden. Häufig wird die Nichtveranlagungsbescheinigung daher für Kinder sowie von Studenten, oder Rentnern beantragt. Näheres hierzu - speziell für Rentner - finden Sie auch auf der Seite über die Steuererklärung für Rentner.

   

Weiterführende Links

Unter den beiden folgenden Links Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2009 oder Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007 werden weitergehende Fragen zum Thema Abgeltungsteuer unf Freistellungsauftrag beantwortet.

Sollten Sie die gesuchten Informationen gefunden haben, empfehlen Sie die Seite.biz gerne weiter.


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