Informationen zu Steuerberatergebühren
Was kosten Steuerberater? Sie können sich hier darüber informieren, was die Steuerberatung oder Steuererklärung durch einen Steuerberater grundsätzlich kosten darf, bzw. welche Steuerberaterkosten Ihnen entstehen. Auch finden Sie Hinweise dazu, in wieweit Steuerberatungskosten absetzbar sind.
|
Der hier dargestellte Steuerberatergebühren-Rechner berechnet die Steuerberatergebühren nach der neuen Steuerberatervergütungsverordnung (StbVV) ab 1.7.2020 für einige ausgewählte Steuererklärungen und Steuerberater-Leistungen. Die Berechnungsergebnisse erfolgen ohne Gewähr.
Was dürfen Steuerberater kosten?
Die Höhe und Angemessenheit des Steuerberaterhonorars für Steuerberatung oder Steuererklärung ist gesetzlich in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Auf dem entsprechenden Link zur StBVV finden Sie ein Berechnungbeispiel dafür, wie sich die Steuerberaterkosten für die Erstellung einer Gewerbesteuererklärung ermitteln lassen. Weiter unten ist zudem ein Beispiel für die Berechnung der Gebühren für eine Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte dargestellt.
Es sei darauf hingewiesen, dass für einen Steuerberater eine Unterschreitung der laut Steuerberatervergütungsverordnung angemessenen Vergütung grundsätzlich berufswidrig und somit nicht erlaubt ist. Nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände, so z.B. bei Bedürftigkeit des Auftraggebers, darf durch Ermäßigung oder Nichterhebung von Gebühren bzw. Auslagen das Honorar unterschritten werden.
TOP ▲
Sind Steuerberatergebühren absetzbar?
Oft wird die Frage gestellt, ob die Steuerberatergebühren oder der Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung als Werbungskosten von der Steuer absetzbar ist. Soweit Steuerberatergebühren privat veranlasst wurden, sind diese seit 2006 leider momentan nicht als Sonderausgaben absetzbar. Diese Regelung betrifft jedoch nur Steuerberaterkosten, welche keiner Einkunftsart zugeordnet werden können. Zu nennen sind hier in erster Linie die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens der Steuererklärung. Steuerberatergebühren sind seit 2006 aber weiterhin von der Steuer absetzbar, falls sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, wenn Sie also z.B. den Gewinneinkunftsarten oder Überschusseinkunftsarten zuzurechnen sind.
Der BFH hatte mit Urteil v. 4.2.2010, X R 10/08, BStBl 2010 II S. 617 entschieden, dass der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet ist, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Der Argumentation, dass Steuerberatungskosten für den Steuerpflichtigen unvermeidbar seien, folgt der X. Senat mit der Begründung nicht, da der Großteil der Steuerpflichtigen die Steuererklärung selbst erstelle und die Finanzbehörden ggf. zur Hilfeleistung verpflichtet seien. Momentan (Stand Januar 2011) ist aber eine weitere Revison beim BFH anhängig (Az. beim BFH VIII R 51/09), bei dem es wiederum um die Verfassungswidrigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs geht. Falls Steuerberaterkosten in voller Höhe geltend gemacht wurden, und auf den Einkommensteuerbescheiden der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk fehlt, sollte überlegt werden, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Einspruches zu beantragen. Im Zweifel sollten Sie einen Steuerberater fragen.
Lohnt sich die Beauftragung eines Steuerberaters überhaupt?
Ein wichtiger Aspekt, ob sich die Beauftragung eines Steuerberaters für Sie lohnt, sind neben den Steuerberatergebühren sicherlich auch Ihre persönliche Kenntnisse des Steuerrechts und die Bereitschaft, sich diese in der notwendigen Tiefe anzueignen. Hier kann Ihnen eine gute Steuererklärung-Software einiges an Arbeit abnehmen. Aber auch in diesem Fall spielen natürlich Überlegungen zu den Opportunitätskosten eine Rolle. So können Sie sich die Frage stellen, welche Zeit Sie für Ihre Steuererklärungen oder Buchhaltung benötigen und was Sie in dieser Zeit in Ihrer Hauptbeschäftigung verdienen könnten. Diesen entgangenen Verdienst können Sie dann in Relation zu den Steuerberaterkosten setzen. Hierbei sollten Sie auch beachten, dass Sie unter Umständen einen Teil der Steuerberaterkosten steuerlich geltend machen können und dass ein Steuerberater eventuell mehr Möglichkeiten zum Steuern sparen kennt als Sie. Häufig lassen sich auch Steuerberater-Gebühren sparen, wenn Sie einen Teil der Arbeit selbst übernehmen, indem Sie z.B. Ihre Buchhaltung für die EÜR oder den Jahresabschluss selber erstellen. Es kann auch hilfreich sein, zunächst nur einmal einen Steuerberater zu beauftragen und die entsprechende Steuererklärung als Grundlage für weitere Steuererklärungen zu nehmen. Bedenken Sie auch, dass die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung oder Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich früher endet als wenn der Steuerberater die Frist verlängern kann. Auf diese Weise können unter Umständen Verspätungszuschläge oder Schätzbescheide vermieden werden.
Dürfen Steuerberatergebühren über ein Erfolgshonor vereinbart werden?
Erfolgshonorare sind seit Mitte 2008 nach § 9a StBerG unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter dürfen dabei nicht übernommen werden (§ 9a Abs. 4 Satz 2 StBerG ). Das Erfolgshonorar darf nur im Einzelfall, also bei einzelnen Rechtsangelegenheiten und einzelne Mandanten, vereinbart werden. Die genauen Voraussetzungen, unter denen z.B. Steuerberatungskosten über ein Erfolgshonorar vereinbart werden können, finden Sie im Gesetz zu § 9a StBerG.
Vorschüsse auf das Steuerberater-Honorar
Für schon entstandene oder voraussichtlich noch anfallende Gebühren oder Auslagen darf der Steuerberater einen Vorschuss gem. § 8 StBVV einfordern. Der Vorschuss stellt somit ein Sicherungsmittel für den Steuerberater dar, von dem er meistens dann Gebrauch macht, wenn dieses wegen der Entwicklung der finanziellen Situation des Mandanten notwendig erscheint. Für die Anforderung eines Vorschusses bedarf es keiner besonderen Form. Bei Nichtzahlung darf der Steuerberater seine Tätigkeiten für den Auftraggeber bis zur Erbringung des angeforderten Vorschusses zurückstellen.
Wie hoch dürfen die Auslagen sein?
Zu dem Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB darf vom Steuerberater auch nach §§ 15 ff. StBVV Auslagenersatz angesetzt werden. Als Auslagenersatz dürfen die angefallenen Kosten oder 20% der Gebühr pro einzelner Angelegenheit, maximal aber 20 Euro, geltend gemacht werden. Die Auslagen beziehen sich auf die einzelnen Angelegenheiten jedoch nicht auf den Auftrag bzw. eine ganze Gebührenrechnung. Bei Gebührenvereinbarungen gemäß § 4 StBVV sollte darauf geachtet werden, dass auch eine Vereinbarung über Auslagen getroffen wird, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Als weitere Steuerberatergebühren kommen die Kosten für Schreibauslagen (Abschriften und Fotokopien) nach §17 StBVV oder die Reisekosten nach § 18 StBVV in Betracht.
Welche Rolle spielt die Mittelgebühr?
Die Mittelgebühr ist die mittlere Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens. Sie berechnet sich einfach durch Addition der Mindest- und Höchstgebühr, geteilt durch 2. Die Mittelgebühr wird grundsätzlich dann erhoben, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad vorliegt und der Auftraggeber sich in normalen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befindet.
Die Mittelgebühr stellt außerdem den Ausgangspunkt für die Ermittlung der angemessenen Steuerberatergebühren dar und wird auch durch die Rechtsprechung als Richtgebühr angesehen.
Beispielsweise betragen die Rahmen jeweils:
Beispiele für Kostenrahmen bei Steuererklärungen und Anmeldungen
Bezeichnung | Gegenstandswert | Mindestens | Rahmen |
---|---|---|---|
Einkommensteuererklärung | Summe positive Einkünfte | 8.000 Euro | 1 |
Erbschaftsteuererklärung | Erwerbswert vor Abzug der Schulden und Lasten | 16.000 Euro | 2 |
Lohnsteuer | 20% der Arbeitslöhne | 1.000 Euro | 1 |
Schenkungsteuererklärung | Rohwert der Schenkung | 16.000 Euro | 1 |
Umsatzsteuer | 10% der Entgelte | 650 Euro | 1 |
Umsatzsteuererklärung | 10% der Entgelte | 8.000 Euro | 1 |
Beispiel: Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung
Zur Berechnung von Steuerberatergebühren nach dem Gegenstandswert müssen Sie zunächst wissen, um welche Tätigkeiten es sich genau handelt. Für Steuererklärungen finden Sie die notwendigen Angaben beispielsweise in § 24 StBVV. Zur berechnung der Steuerberatergebühren müssen Sie weiterhin den Gegenstandswert kennen.
Bei einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte ist der Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro. Die volle Gebühr für den Gegenstandswert finden Sie für die Einkommensteuererklärung in Tabelle A zur StBVV.
Der Gebührenrahmen beträgt für die Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10. Die Mittelgebühr liegt also bei 3,5. Bei Ansatz der Mittelgebühr muss also die in Tabelle A gefundene und vom Gegenstandswert abhängige Gebühr mit 0,35 multipliziert werden.
Bei einem Gegenstandswert von 60.000 Euro und Ansatz der Mittelgebühr betragen die Steuerberaterkosten für diese Position damit 462,00 Euro.
Hinzukommen würden neben den Kosten für die Ermittlung der einzelnen Einkünfte außerdem der Auslagenersatz nach § 16 StBVV und die Umsatzsteuer gem. § 15 StBVV.
Ausgewählte Beispiele für Steuerberatergebühren
In § 24 StBVV sind die Steuerberaterkosten für Steuererklärungen, wie die Erbschaftsteuererklärung, Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung oder die Umsatzsteuervoranmeldung geregelt. In diesem Zusammenhang sei auf die Webseite Umsatzsteuervoranmeldung.biz verwiesen.
Die Steuerberatergebühren für Buchführung und Kontieren sind in § 33 StBVV beschrieben. Die Monatsgebühr beträgt hier 2/10 bis 12/10 der vollen Gebühr gemäß Tabelle C.
Die Gebühren für die Lohnkontenführung sowie die Erstellung der Lohnabrechnung sind in §34 StBVV geregelt.
Informationen zum Steuerberaterhonorar für die Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung finden sich in § 35 StBVV.
In § 21 StBVV finden Sie Informationen zu Gebühren für die Erstberatung oder Rat und Auskunft.
In § 23 StBVV sind die Gebühren für die sonstigen Einzeltätigkeiten wie den Stundungsantrag oder der Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen geregelt.
In §25 StBVV sind die Steuerberatergebühren für die Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb beschrieben. Die Gebühren liegen zwichen 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr entsprechend Tabelle B.
Was sind Pauschalhonorarvereinbarungen?
Diese dienen zur Erleichterung von Abrechnungsverfahren bei wiederkehrende Tätigkeiten und werden in der StBVV im § 14 zugelassen. Sie sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt werden und mindestens für die Dauer eines Jahres gelten.
Die Pauschalvereinbarungen müssen angemessen sein und dürfen insbesondere nicht zur Unterschreitung der Gebühren missbraucht werden.
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist in folgenden Fällen unzulässig.
- für Tätigkeiten nach § 23 StBVV
- bei nicht mindestens jährlich wiederkehrenden Steuererklärungen
- für Ausarbeitungen von schriftlichen Gutachten nach § 22 StBVV
- für die Teilnahme an Prüfungen
- für Beratungen und Vertretungen in förmlichen Verfahren, z.B. Vollstreckungsverfahren
Ist eine Vereinbarung über das Steuerberaterhonorar vor Aufnahme der steuerberatenden Tätigkeit möglich?
Solch eine getroffene Steuerberaterhonorar-Vereinbarung über z.B. Steuerberatungskosten ist nur zulässig, um eine höhere Vergütung als die angemessene festzulegen. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Höchstsatz bzw. der Höchstbetrag einer Gebühr nicht zu einer angemessenen Abgeltung der Leistung des Steuerberaters führt. Dies kann z.B. der Fall sein bei Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren, bei Gutachtenerstellung oder schwierigen Außenprüfungen und im Außensteuerrecht. Eine Regelung über höhere Gebühren ist vor allem auch im Bereich der Lohn- und Gehaltskontenführung anzutreffen, da durch Umfang, Komplexität und Zeitaufwand die Vergütung dieser Leistungen durch die StBVV oft nicht angemessen erscheint.
Zu welchem Zeitpunkt werden die Steuerberatergebühren für den Steuerberater fällig?
Gemäß § 7 StBVV werden die Gebühren fällig, sobald der Auftrag erledigt bzw. die Angelegenheit abgeschlossen wurde. Für das Einfordern der Gebühr ist allerdings die Aufstellung einer Berechnung gem. § 9 StBVV notwendig.
Eine Gebühr gem. § 9 StBVV kann durch den Steuerberater nur verlangt werden, wenn in der Aufstellung die Rechnungsbeträge für die einzelnen Gebühren bzw. Auslagen, die Vorschüsse sowie ein Verweis auf die verwendeten Gebührenvorschriften bzw. bei Wertgebühren zudem die Gegenstandswerte angegeben sind. Der Steuerberater darf jedoch auch nachträglich eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung berichtigen oder nachreichen.
Schlussbemerkungen
Vielen Dank für Ihr Interesse an dieser Seite zum Thema Steuerberater-Gebühren. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den dargestellten Informationen einen Großteil Ihrer Fragen zu den Steuerberaterkosten bzw. Steuerberatungskosten beantworten. Auf der folgenden Unterseiten finden Sie noch einige Tipps, wie Sie Steuerberater Kosten sparen können. Hier finden Sie das Steuerberatungsgesetz sowie die wichtigsten Steuergesetze.
Haftungsausschluss
Die Informationen auf dieser Seite stellen keine Steuerberatung oder Handlungsempfehlung dar. Trotz sorgfältiger Überprüfung kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Informationen übernommen werden. Eine entprechende Haftung ist daher ausgeschlossen.
TOP ▲