§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch - Ersatz von Aufwendungen
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Stand: 14.03.2023