§ 670 BGB

§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch - Ersatz von Aufwendungen


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§ 670 BGB - Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.


Stand: 14.03.2023





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