§ 398 BGB

§ 398 Bürgerliches Gesetzbuch - Abtretung


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Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

   

§ 398 BGB - Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.


Stand: 14.03.2023





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