§ 1279 Bürgerliches Gesetzbuch - Pfandrecht an einer Forderung
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Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023