§ 1930 BGB

§ 1930 Bürgerliches Gesetzbuch - Rangfolge der Ordnungen


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§ 1930 BGB - Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.


Stand: 14.03.2023





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