§ 2274 BGB

§ 2274 Bürgerliches Gesetzbuch - Persönlicher Abschluss


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Abschnitt 4 Erbvertrag

   

§ 2274 BGB - Persönlicher Abschluss

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.


Stand: 14.03.2023





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