§ 388 BGB

§ 388 Bürgerliches Gesetzbuch - Erklärung der Aufrechnung


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§ 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.


Stand: 14.03.2023





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