§ 1248 BGB

§ 1248 Bürgerliches Gesetzbuch - Eigentumsvermutung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1248 BGB - Eigentumsvermutung

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1248-BGB-Haftungsausschluss