§ 1248 BGB

§ 1248 Bürgerliches Gesetzbuch - Eigentumsvermutung


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§ 1248 BGB - Eigentumsvermutung

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.


Stand: 14.03.2023





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