§ 1248 Bürgerliches Gesetzbuch - Eigentumsvermutung
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Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
Stand: 14.03.2023