§ 1367 BGB

§ 1367 Bürgerliches Gesetzbuch - Einseitige Rechtsgeschäfte


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§ 1367 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.


Stand: 14.03.2023





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