§ 56 BGB

§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch - Mindestmitgliederzahl des Vereins


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§ 56 BGB - Mindestmitgliederzahl des Vereins

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.


Stand: 14.03.2023





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