§ 423 BGB

§ 423 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung des Erlasses


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 423 BGB - Wirkung des Erlasses

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

423-BGB-Haftungsausschluss