§ 423 BGB

§ 423 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung des Erlasses


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§ 423 BGB - Wirkung des Erlasses

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.


Stand: 14.03.2023





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