§ 43 Bürgerliches Gesetzbuch - Entziehung der Rechtsfähigkeit
Sie sind hier.
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Stand: 14.03.2023