§ 43 BGB

§ 43 Bürgerliches Gesetzbuch - Entziehung der Rechtsfähigkeit


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§ 43 BGB - Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.


Stand: 14.03.2023





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