§ 550 BGB

§ 550 Bürgerliches Gesetzbuch - Form des Mietvertrags


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§ 550 BGB - Form des Mietvertrags

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.


Stand: 14.03.2023





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