§ 1144 BGB

§ 1144 Bürgerliches Gesetzbuch - Aushändigung der Urkunden


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§ 1144 BGB - Aushändigung der Urkunden

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.


Stand: 14.03.2023





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