§ 1144 Bürgerliches Gesetzbuch - Aushändigung der Urkunden
Sie sind hier.
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
Stand: 14.03.2023