§ 1580 BGB

§ 1580 Bürgerliches Gesetzbuch - Auskunftspflicht


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§ 1580 BGB - Auskunftspflicht

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.


Stand: 14.03.2023





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