§ 2317 BGB

§ 2317 Bürgerliches Gesetzbuch - Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs


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§ 2317 BGB - Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.




Stand: 14.03.2023





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