§ 1467 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Sie sind hier.
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.