§ 2150 BGB

§ 2150 Bürgerliches Gesetzbuch - Vorausvermächtnis


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§ 2150 BGB - Vorausvermächtnis

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.


Stand: 14.03.2023





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