§ 205 BGB

§ 205 Bürgerliches Gesetzbuch - Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht


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§ 205 BGB - Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.


Stand: 14.03.2023





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