§ 1372 Bürgerliches Gesetzbuch - Zugewinnausgleich in anderen Fällen
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Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Stand: 14.03.2023