§ 1065 BGB

§ 1065 Bürgerliches Gesetzbuch - Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts


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§ 1065 BGB - Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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