§ 1065 Bürgerliches Gesetzbuch - Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
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Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023