§ 217 BGB

§ 217 Bürgerliches Gesetzbuch - Verjährung von Nebenleistungen


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§ 217 BGB - Verjährung von Nebenleistungen

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.


Stand: 14.03.2023





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