§ 2367 BGB

§ 2367 Bürgerliches Gesetzbuch - Leistung an Erbscheinserben


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2367 BGB - Leistung an Erbscheinserben

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2367-BGB-Haftungsausschluss