§ 2200 BGB

§ 2200 Bürgerliches Gesetzbuch - Ernennung durch das Nachlassgericht


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§ 2200 BGB - Ernennung durch das Nachlassgericht

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.




Stand: 14.03.2023





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