§ 2225 BGB

§ 2225 Bürgerliches Gesetzbuch - Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2225 BGB - Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2225-BGB-Haftungsausschluss