§ 657 BGB

§ 657 Bürgerliches Gesetzbuch - Bindendes Versprechen


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Titel 11 Auslobung

   

§ 657 BGB - Bindendes Versprechen

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.


Stand: 14.03.2023





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