§ 778 BGB

§ 778 Bürgerliches Gesetzbuch - Kreditauftrag


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§ 778 BGB - Kreditauftrag

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.


Stand: 14.03.2023





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