§ 760 BGB

§ 760 Bürgerliches Gesetzbuch - Vorauszahlung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 760 BGB - Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.

(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

760-BGB-Haftungsausschluss