§ 739 BGB

§ 739 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung für Fehlbetrag


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§ 739 BGB - Haftung für Fehlbetrag

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.


Stand: 14.03.2023





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