§ 1409 BGB

§ 1409 Bürgerliches Gesetzbuch - Beschränkung der Vertragsfreiheit


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§ 1409 BGB - Beschränkung der Vertragsfreiheit

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.


Stand: 14.03.2023





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