§ 1409 BGB

§ 1409 Bürgerliches Gesetzbuch - Beschränkung der Vertragsfreiheit


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1409 BGB - Beschränkung der Vertragsfreiheit

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1409-BGB-Haftung