§ 1005 BGB

§ 1005 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfolgungsrecht


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§ 1005 BGB - Verfolgungsrecht

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.


Stand: 14.03.2023





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