§ 2330 BGB

§ 2330 Bürgerliches Gesetzbuch - Anstandsschenkungen


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§ 2330 BGB - Anstandsschenkungen

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.


Stand: 14.03.2023





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