§ 127a BGB

§ 127a Bürgerliches Gesetzbuch - Gerichtlicher Vergleich


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§ 127a BGB - Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.


Stand: 14.03.2023





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