§ 1207 BGB

§ 1207 Bürgerliches Gesetzbuch - Verpfändung durch Nichtberechtigten


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1207 BGB - Verpfändung durch Nichtberechtigten

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1207-BGB-Haftungsausschluss