§ 1207 Bürgerliches Gesetzbuch - Verpfändung durch Nichtberechtigten
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Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023