§ 25 BGB

§ 25 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfassung


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§ 25 BGB - Verfassung

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.


Stand: 14.03.2023





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