§ 2160 BGB

§ 2160 Bürgerliches Gesetzbuch - Vorversterben des Bedachten


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§ 2160 BGB - Vorversterben des Bedachten

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.


Stand: 14.03.2023





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