§ 452 BGB

§ 452 Bürgerliches Gesetzbuch - Schiffskauf


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§ 452 BGB - Schiffskauf

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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