§ 2266 BGB

§ 2266 Bürgerliches Gesetzbuch - Gemeinschaftliches Nottestament


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§ 2266 BGB - Gemeinschaftliches Nottestament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.


Stand: 14.03.2023





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