§ 386 BGB

§ 386 Bürgerliches Gesetzbuch - Kosten der Versteigerung


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§ 386 BGB - Kosten der Versteigerung

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.


Stand: 14.03.2023





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