§ 1359 Bürgerliches Gesetzbuch - Umfang der Sorgfaltspflicht
Sie sind hier.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Stand: 14.03.2023